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   BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12   

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BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12 (https://dejure.org/2012,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2012 - 5 B 3.12 (https://dejure.org/2012,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 5 B 3.12 (https://dejure.org/2012,1789)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12
    Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist allerdings der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art.

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2012 - 5 B 3.12
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 11.13

    Rügefähigkeit der Aussetzungsentscheidung; informatorische Anhörung;

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 22. Februar 2012 - BVerwG 5 B 3.12 - juris Rn. 3).
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